Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist sehr auffällig und seine Aussagen wenig glaubhaft. Insbesondere wäre zu erwarten, dass die Aussagen nur drei Tage nach dem Vorfall detaillierter ausfallen würden als diejenigen, welche fast zwei Monate später gemacht werden. Diese Anreicherung an Details anlässlich seiner zweiten Einvernahme spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, da aufgrund des Zeitablaufs eher das Gegenteil, eine Abnahme von Detailreichtum in den Aussagen, zu erwarten wäre. Sodann erscheint auch lebensfremd und nicht nachvollziehbar, weshalb er ein solch auffälliges Verhalten von C. nicht bereits in seiner ersten Einvernahme hätte schildern sollen.