C. habe noch etwas einkaufen müssen und sei mit dem Fahrrad weggefahren, wobei er ihm – dem Beschuldigten – zuvor gesagt habe, ihn um ca. 10.00 Uhr mit seinem Auto beim Parkplatz beim Wildpark S. abzuholen. Diese Aussage steht erneut in Widerspruch zu seiner ersten Aussage, wonach C. ihn angerufen und gebeten habe, ihn abzuholen, da -9-