Sodann erklärte der Beschuldigte, in Abweichung zu seinen zuvor gemachten Ausführungen, dass er an jenem Morgen mit seinem Motorrad zu C. gefahren sei und dieser dann Velo fahren gegangen sei. C. habe ihn dann angerufen und gebeten, ihn in S. abzuholen, da es angefangen habe zu regnen. Sie hätten das Velo ins Auto geladen, welches sie bei ihm – dem Beschuldigten – zuhause abgeladen hätten und seien dann nach Deutschland gefahren (act. 510 f.). Damit bestehen schon innerhalb der ersten und tatnächsten Einvernahme erhebliche Widersprüche, welche die Aussagen des Beschuldigten als sehr unglaubhaft erscheinen lassen.