Was den vom Beschuldigten als wahrer Täter bezeichneten C. betrifft, so schloss E. anlässlich der vorinstanzlichen Befragung und nach Vorhalt dreier Fotos, die C. zeigen, diesen als Täter klar aus (act. 1059). Eine Verwechslung zwischen dem Beschuldigten und C. ist aufgrund dessen auch auszuschliessen. Zwar räumte E. ein, dass die beiden sich ähnlich sehen würden (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6), aber er konnte C. dennoch klar als Täter ausschliessen. Eine Verwechslung wurde sodann auch vom Beschuldigten ausgeschlossen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17) und die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung erneut geäusserte Vermutung, dass er Opfer einer