E. wurde anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen und auf die Strafandrohung der falschen Anschuldigung hingewiesen. Er war sich erneut sehr sicher und bekundete keinen Zweifel, dass der an der Berufungsverhandlung anwesende Beschuldigte die Person gewesen sei, die ihn überfallen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 und 8).