Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, von der Affäre erst im Nachhinein, anlässlich der Befragung des Beschuldigten am Montag, 9. September 2019, erfahren zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Entsprechend kann bei einer vernünftigen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden, dass E. den Beschuldigten nur deshalb als Täter identifiziert hat, weil er, nachdem er von der Affäre zwischen ihm und seiner Ehefrau erfahren hat, sich darauf fixiert hat, ihn auch zum Täter des Überfalls machen zu wollen.