gesprochen hätte. Bei Betrachtung der E. zur Verfügung gestandenen Fotos (act. 622 f.) ist auch nachvollziehbar, dass er sich nicht gänzlich festlegen konnte, ob diese Person der Täter gewesen ist oder nicht, da es sich zweifellos um eine ältere Fotografie handelte (die ID datiert aus dem Jahr 2014). In der vorsichtigen Äusserung von E., dass er sich nicht ganz sicher sei, kann aber keineswegs eine mit grosser Unsicherheit behaftete Einschätzung erkannt werden (Berufungsbegründung, Ziff. 2.3.3.2. S. 10). Vielmehr konnte E. den Beschuldigten trotz einer älteren Aufnahme bereits mit annähernder Sicherheit identifizieren, zumal auch das Signalement passt.