Ein Widerspruch ist auch nicht darin zu erkennen, dass E. offenbar beim Betrachten des Bildes gegenüber seiner Tochter J. geäussert habe, dass er gut der Täter sein könne, er sich jedoch nicht ganz sicher sei (vgl. act. 610 und Vorbringen des Beschuldigten in Berufungsbegründung, Ziff. 2.3.3.2). Die Aussage von E., dass er zu 90% sicher sei, dass diese Person der Täter ist, ist ohne weiteres gleichbedeutend damit, dass er sich nicht ganz sicher ist, ansonsten er konsequenterweise von einer 100-prozentigen Sicherheit -7-