In den Schilderungen von E. sind keine Widersprüche oder Ungereimtheiten in Bezug auf den Ablauf des Überfalls auszumachen. Es sind in seinen Aussagen explizite Realkennzeichen erkennbar. Beispielsweise sagte er, dass der Täter ihm zum Schluss die Hand gegeben und sich bedankt habe (act. 586 und 1056), was derart abwegig erscheint, so dass es naheliegt, dass dies dem tatsächlich Erlebten von E. entspricht. In einer Gesamtwürdigung ist daher betreffend den Ablauf des Überfalls auf die glaubhaften Aussagen von E. resp. den in der Anklage geschilderte Tatablauf abzustellen.