), erklärte er später, dass der Täter damit in einer ihm unbekannten Sprache ein paar Worte mit jemanden gewechselt habe (act. 603). Anlässlich der Befragung vor Obergericht erklärte E. erneut, dass der Täter in einer ihm unbekannten Sprache mit -6- jemanden via Telefon gesprochen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Der Widerspruch konnte insofern nicht gelöst werden, allerdings vermag diese Ungenauigkeit seine weiteren widerspruchsfreien Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er nicht das eigentliche Kerngeschehen betrifft.