596: «Die Hälfte der Zeit war er unmaskiert, den Rest der Zeit hatte er ein Tuch im Gesicht… über die Nase gezogen»; act. 602: «Ich denke so die ersten ca. 10 Minuten war der Täter nicht maskiert.»; act. 1056: «[…], ca. 15 Minuten war er unmaskiert.»), vermögen, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, Ziff. 2.3.2.) die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keineswegs in Zweifel zu ziehen. E. hat von Beginn weg ausgeführt, dass er zumindest eine Zeit lang das Gesicht des Täters unmaskiert habe sehen können (vgl. act. 596), ansonsten hätte er den Täter gar nicht mit dieser Genauigkeit beschreiben können (vgl. act. 586: «Der Täter war männlich.