Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch und bezeichnet C. als den eigentlichen Täter (mehr zum Vorwurf der falschen Anschuldigung, unten E. 4). 3. 3.1. Für die Erstellung des relevanten Sachverhalts und der Täterschaft liegen in erster Linie die Aussagen des Opfers E. sowie Aussagen des -5- Beschuldigten sowie des vom Beschuldigten bezeichneten «wahren Täters» C. vor.