2.2. Die Vorinstanz sah den Tatablauf, wie er der Anklage zugrunde gelegt worden war, als von E. glaubhaft geschildert und damit als erstellt an (vorinstanzliches Urteil, E. 2.4.2 S. 24). Hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten erkannte die Vorinstanz, dass einerseits E. den Beschuldigten habe identifizieren können und andererseits die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und wenig glaubhaft seien (vorinstanzliches Urteil, E. 2.4.2 S. 24 ff.). In rechtlicher Hinsicht habe sich der Beschuldigte des Raubs und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht, während die Erpressung und die Freiheitsberaubung vom Raub konsumiert würden (vorinstanzliches Urteil, E. 2.5 ff.).