2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage (Anklageziffern 1, 2 und 3) vorgeworfen, am 6. September 2019 um ca. 9:40 Uhr beim Einfamilienhaus von E. (Privatkläger) geklingelt zu haben. Der damals 70 Jahre alte E. sei alleine zuhause gewesen und habe die Türe geöffnet. Der Beschuldigte sei umgehend ins Haus getreten und habe die Türe hinter sich abgeschlossen. Er habe E. gefragt, wo «F.» (thailändischer Spitzname der Ehefrau von E.) sei, worauf E. entgegnet habe, dass diese in den Ferien sei. Daraufhin habe der Beschuldigte, der E. körperlich deutlich überlegen war, gefragt, wo der Safe sei. E. habe gesagt, dass er keinen Safe habe und den Beschuldigten gefragt, ob F. ihm Geld schulde.