1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids) und damit einhergehend auch gegen die Strafzumessung, die Landesverweisung und die erstinstanzliche Kostenverlegung. Insoweit sich die Berufung des Beschuldigten auch gegen die Verweisung der Schadenersatzsprüche des Privatklägers E. auf den Zivilweg richtet, ist darauf mangels Beschwer des Beschuldigten nicht einzutreten. Unangefochten geblieben und somit grundsätzlich nicht zu überprüfen ist die Regelung über die beschlagnahmten Gegenstände und die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung (Art. 404 Abs. 1 StPO).