3.2. Mit Berufungserklärung vom 26. August 2022 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch, eine Genugtuung in Höhe von Fr. 14'350.00 zzgl. Zins und Schadenersatz in Höhe von Fr. 11'250.00. Zudem stellte er den Beweisantrag, es seien B. und C. im Berufungsverfahren zu befragen. 3.3. Mit vorgängig zur Berufungsverhandlung erstatteter Berufungsbegründung vom 20. Januar 2023 hielt der Beschuldigte an seinen gestellten Anträgen fest. Zusätzlich beantragte er die Befragung von D. als Auskunftsperson. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte in ihrer vorgängigen Berufungsantwort vom 31. Januar 2023 die Abweisung der Berufung.