Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.195 (ST.2021.156; StA.2021.4405) Urteil vom 26. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1989, von Polen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Weber, […] Gegenstand Raub, Hausfriedensbruch, falsche Anschuldigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 13. September 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Raubs, eventualiter Erpressung, Freiheitsberaubung und Entführung, Hausfriedensbruchs und falscher Anschuldigung. Sie beantragte, dass der Beschuldigte dafür zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen und für 15 Jahre des Landes zu verweisen sei. 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 11. Mai 2022 wurde der Beschuldigte wegen Raubs, Hausfriedensbruchs und falscher An- schuldigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte für 10 Jahre des Landes verwiesen. 3. 3.1. Gegen das ihm am 16. Mai 2022 zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. Mai 2022 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 10. August 2022 zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 26. August 2022 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch, eine Genugtuung in Höhe von Fr. 14'350.00 zzgl. Zins und Schadenersatz in Höhe von Fr. 11'250.00. Zudem stellte er den Beweisantrag, es seien B. und C. im Berufungsverfahren zu befragen. 3.3. Mit vorgängig zur Berufungsverhandlung erstatteter Berufungsbegründung vom 20. Januar 2023 hielt der Beschuldigte an seinen gestellten Anträgen fest. Zusätzlich beantragte er die Befragung von D. als Auskunftsperson. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte in ihrer vorgängigen Berufungs- antwort vom 31. Januar 2023 die Abweisung der Berufung. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 26. Juni 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: -3- 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen sämtliche Schuld- sprüche (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids) und damit einhergehend auch gegen die Strafzumessung, die Landesverweisung und die erstinstanzliche Kostenverlegung. Insoweit sich die Berufung des Beschuldigten auch gegen die Verweisung der Schadenersatzsprüche des Privatklägers E. auf den Zivilweg richtet, ist darauf mangels Beschwer des Beschuldigten nicht einzutreten. Unangefochten geblieben und somit grundsätzlich nicht zu überprüfen ist die Regelung über die beschlagnahmten Gegenstände und die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage (Anklageziffern 1, 2 und 3) vorgeworfen, am 6. September 2019 um ca. 9:40 Uhr beim Einfamilienhaus von E. (Privatkläger) geklingelt zu haben. Der damals 70 Jahre alte E. sei alleine zuhause gewesen und habe die Türe geöffnet. Der Beschuldigte sei umgehend ins Haus getreten und habe die Türe hinter sich abgeschlossen. Er habe E. gefragt, wo «F.» (thailändischer Spitzname der Ehefrau von E.) sei, worauf E. entgegnet habe, dass diese in den Ferien sei. Daraufhin habe der Beschuldigte, der E. körperlich deutlich überlegen war, gefragt, wo der Safe sei. E. habe gesagt, dass er keinen Safe habe und den Beschuldigten gefragt, ob F. ihm Geld schulde. Daraufhin habe sich E. im Wohnzimmer auf einen Stuhl setzen müssen, während der Beschuldigte erneut gefragt habe, wo der Safe und das Geld seien. E. habe gesagt, dass er Geld in einem Couvert im Wohnzimmer oberhalb des Fernsehers habe. Nachdem der Beschuldigte das besagte Couvert nicht gefunden habe, sei E. aufgestanden und habe ihm das Couvert mit ca. Fr. 600.00 sowie das Geld aus zwei Portemonnaies, ca. Fr. 700.00 und EUR 150.00, ausgehändigt. Nachdem sich E. wieder auf den Stuhl habe setzen müssen, habe der Beschuldigte ihn nach dem Mobil- und Haustelefon gefragt und diese zur Seite gelegt. Dann habe der Beschuldigte E. die grosse Klinge eines Schweizer Sackmesser an den Hals gehalten, sodass die Klinge die linke Halsseite leicht berührt habe, und habe erneut nach dem Safe und dem Geld gefragt. In der Folge habe der Beschuldigte das Wohnzimmer nach Wertgegenständen durchsucht. Danach habe er die Hände von E. mit Panzer- bzw. Gewebeband gefesselt. Nachdem E. den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Fesselung zu eng sei, habe der Beschuldigte mit seinem Messer das Klebeband aufgeschnitten und dabei E. zwei kleine Schnittverletzungen am linken Unterarm zugefügt. Danach habe er den Oberkörper von E. an die Stuhllehne, die Hände zusammen und die Beine je an ein Stuhlbein geklebt. In der Folge habe der -4- Beschuldigte verschiedene Zimmer nach Wertgegenständen durchsucht und habe dabei einen Aktenkoffer mit Zahlenschloss gefunden. Als E. dem Beschuldigten die Zahlenkombination nicht habe nennen können, habe er diesen mit einem Schraubenzieher aufgebrochen. Im Koffer habe sich ein geschliffener weisser Diamant und ein Goldvreneli gefunden, welche der Beschuldigte an sich genommen habe. Während der Beschuldigte den Keller nach Wertgegenständen durchsucht habe, habe E. von seinem Stuhl aus durchs Fenster in den Garten geschaut und so getan, als ob ein Freund gekommen sei, indem er gerufen habe: «G., geh schnell weg und ruf die Polizei!». Der Beschuldigte sei daraufhin aus dem Keller gekommen und habe sämtliche Wertgegenstände (Bargeld Fr. 1'300.00 und EUR 150.00; mehrere Uhren; Diamant; Goldvreneli; Wert insgesamt ca. Fr. 25'000.00) in seine Tasche gepackt und habe das Haus um ca. 10:40 Uhr durch die Eingangstüre verlassen. E. habe sich dann gefesselt auf dem Stuhl zur Eingangstür bewegt und um Hilfe gerufen. Der Beschuldigte habe E. gezielt durch Drohen mit dem Messer und Fesselung an den Stuhl widerstandsunfähig gemacht und ihn gleichzeitig aufgefordert, zu sagen, wo sich der Safe und das Bargeld befinde, in der Absicht, möglichst viele Wertgegenstände zu entwenden. Entsprechend habe er sich des Raubs, eventualiter der Erpressung, der Freiheitsberaubung und Entführung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. 2.2. Die Vorinstanz sah den Tatablauf, wie er der Anklage zugrunde gelegt worden war, als von E. glaubhaft geschildert und damit als erstellt an (vorinstanzliches Urteil, E. 2.4.2 S. 24). Hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten erkannte die Vorinstanz, dass einerseits E. den Beschuldigten habe identifizieren können und andererseits die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und wenig glaubhaft seien (vorinstanzliches Urteil, E. 2.4.2 S. 24 ff.). In rechtlicher Hinsicht habe sich der Beschuldigte des Raubs und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht, während die Erpressung und die Freiheitsberaubung vom Raub konsumiert würden (vorinstanzliches Urteil, E. 2.5 ff.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch und bezeichnet C. als den eigentlichen Täter (mehr zum Vorwurf der falschen Anschuldigung, unten E. 4). 3. 3.1. Für die Erstellung des relevanten Sachverhalts und der Täterschaft liegen in erster Linie die Aussagen des Opfers E. sowie Aussagen des -5- Beschuldigten sowie des vom Beschuldigten bezeichneten «wahren Täters» C. vor. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 3.2. Am 6. September 2019 um 10:48 Uhr wurde durch H. der Polizei via Kantonale Notrufzentrale gemeldet, dass dieser seinen Nachbarn, E. nach Hilferufen gefesselt in seinem Haus vorgefunden habe. Die eintreffende Polizei konnte am linken Arm vom E. eine kleine Schnittwunde feststellen (act. 427 f.). E. hat sodann in seinen Befragungen den Ablauf des Überfalls konstant, nachvollziehbar und glaubhaft geschildert (act. 584 ff; 602 f.; 1056 ff.). Ungenauigkeiten, wie beispielsweise seine Angaben, wie lange er den Täter unmaskiert gesehen hat (act. 596: «Die Hälfte der Zeit war er unmaskiert, den Rest der Zeit hatte er ein Tuch im Gesicht… über die Nase gezogen»; act. 602: «Ich denke so die ersten ca. 10 Minuten war der Täter nicht maskiert.»; act. 1056: «[…], ca. 15 Minuten war er unmaskiert.»), vermögen, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, Ziff. 2.3.2.) die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keineswegs in Zweifel zu ziehen. E. hat von Beginn weg ausgeführt, dass er zumindest eine Zeit lang das Gesicht des Täters unmaskiert habe sehen können (vgl. act. 596), ansonsten hätte er den Täter gar nicht mit dieser Genauigkeit beschreiben können (vgl. act. 586: «Der Täter war männlich. Ca. 185 bis 190cm gross. Gewicht ca. 75-80kg. Schlank, sportlich/kräftige Statur. Alter ca. 25-30 Jahre. Jugendliches Aussehen. Ovales Gesicht. Weiche Gesichtszüge. Kleine Augen, dunkelbraun. Kleine Iris. Kein Bart, kein Dreitagebart. Er war rasiert.»). Ein Widerspruch in seinen Aussagen ist in Bezug auf den Gebrauch des Funkgeräts/altes Mobiltelefon ersichtlich: Während er zunächst aussagte, dass der Beschuldigte einen «schwarzen Kasten» hervorgenommen und nur kurz darauf geschaut, aber nichts gesprochen habe (act. 585), erklärte er später, dass der Täter damit in einer ihm unbekannten Sprache ein paar Worte mit jemanden gewechselt habe (act. 603). Anlässlich der Befragung vor Obergericht erklärte E. erneut, dass der Täter in einer ihm unbekannten Sprache mit -6- jemanden via Telefon gesprochen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Der Widerspruch konnte insofern nicht gelöst werden, allerdings vermag diese Ungenauigkeit seine weiteren widerspruchsfreien Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er nicht das eigentliche Kerngeschehen betrifft. Sodann passt die vom Nachbarn resp. der zuerst eingetroffenen Polizeipatrouille vorgefundene Situation zu den Schilderungen von E.. Der Nachbar I. hat ihn an den Stuhl gefesselt vorgefunden (act. 430). Auch hat E. am linken Arm eine kleine Schnittwunde aufgewiesen (act. 428), wobei E. diesbezüglich glaubhaft ausgesagt hat, dass er nach einer ersten Fesselung seiner Hände den Täter darauf hingewiesen habe, dass diese zu eng seien. Bei der Lockerung des Klebebands sei der Täter mit dem Messer abgerutscht und habe ihm diese Verletzung zugefügt (act. 585). Weitergehende Gewalteinwirkungen gegen ihn verneinte E. sodann konse- quent (act. 587und 1058). Die Fotodokumentation der Wohnräume von E. (act. 474 ff.) zeugen sodann davon, dass die Kommoden und Schränke, wie von ihm geschildert (act. 585 und 1056; Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 2 f.), durchsucht worden sind. In den Schilderungen von E. sind keine Widersprüche oder Ungereimtheiten in Bezug auf den Ablauf des Überfalls auszumachen. Es sind in seinen Aussagen explizite Realkennzeichen erkennbar. Beispiels- weise sagte er, dass der Täter ihm zum Schluss die Hand gegeben und sich bedankt habe (act. 586 und 1056), was derart abwegig erscheint, so dass es naheliegt, dass dies dem tatsächlich Erlebten von E. entspricht. In einer Gesamtwürdigung ist daher betreffend den Ablauf des Überfalls auf die glaubhaften Aussagen von E. resp. den in der Anklage geschilderte Tatablauf abzustellen. 3.3. 3.3.1. Hinsichtlich der Täterschaft meldete E. zwei Tage nach dem Vorfall der Polizei, den mutmasslichen Täter identifiziert zu haben. Er habe seiner Ehefrau vom Überfall erzählt, und dass der Täter ihren Spitznamen «F.» gekannt, einen slawischen Akzent gehabt habe und jung gewesen sei. Seine Ehefrau habe ihm darauf Fotos von zwei Männern gezeigt, wovon er einen sofort habe ausschliessen können und den anderen würde er zu 90% als den Täter bezeichnen (act. 595). Ein Widerspruch ist auch nicht darin zu erkennen, dass E. offenbar beim Betrachten des Bildes gegenüber seiner Tochter J. geäussert habe, dass er gut der Täter sein könne, er sich jedoch nicht ganz sicher sei (vgl. act. 610 und Vorbringen des Beschuldigten in Berufungsbegründung, Ziff. 2.3.3.2). Die Aussage von E., dass er zu 90% sicher sei, dass diese Person der Täter ist, ist ohne weiteres gleichbedeutend damit, dass er sich nicht ganz sicher ist, ansonsten er konsequenterweise von einer 100-prozentigen Sicherheit -7- gesprochen hätte. Bei Betrachtung der E. zur Verfügung gestandenen Fotos (act. 622 f.) ist auch nachvollziehbar, dass er sich nicht gänzlich festlegen konnte, ob diese Person der Täter gewesen ist oder nicht, da es sich zweifellos um eine ältere Fotografie handelte (die ID datiert aus dem Jahr 2014). In der vorsichtigen Äusserung von E., dass er sich nicht ganz sicher sei, kann aber keineswegs eine mit grosser Unsicherheit behaftete Einschätzung erkannt werden (Berufungsbegründung, Ziff. 2.3.3.2. S. 10). Vielmehr konnte E. den Beschuldigten trotz einer älteren Aufnahme bereits mit annähernder Sicherheit identifizieren, zumal auch das Signalement passt. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass E. um die Affäre seiner Ehefrau mit dem Beschuldigten erst nach seiner Identifikation des Beschuldigten als Täter erfahren hat. Als K., die Ehefrau von E., am 8. September 2019 polizeilich einvernommen wurde, wollte sie zuerst auf die Frage, in welcher Beziehung sie zum Beschuldigten stehe, keine Antwort geben (act. 617). E. zeigte sich gemäss Polizeirapport sichtlich überrascht resp. schockiert, als er von der von seiner Ehefrau eingeräumten Affäre anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 9. September 2019 erfahren hat (act. 436, 442 und 1060). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, von der Affäre erst im Nachhinein, anlässlich der Befragung des Beschuldigten am Montag, 9. September 2019, erfahren zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Entsprechend kann bei einer vernünftigen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden, dass E. den Beschuldigten nur deshalb als Täter identifiziert hat, weil er, nachdem er von der Affäre zwischen ihm und seiner Ehefrau erfahren hat, sich darauf fixiert hat, ihn auch zum Täter des Überfalls machen zu wollen. E. wurde anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen und auf die Strafandrohung der falschen Anschuldigung hingewiesen. Er war sich erneut sehr sicher und bekundete keinen Zweifel, dass der an der Berufungsverhandlung anwesende Beschuldigte die Person gewesen sei, die ihn überfallen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 und 8). Was den vom Beschuldigten als wahrer Täter bezeichneten C. betrifft, so schloss E. anlässlich der vorinstanzlichen Befragung und nach Vorhalt dreier Fotos, die C. zeigen, diesen als Täter klar aus (act. 1059). Eine Verwechslung zwischen dem Beschuldigten und C. ist aufgrund dessen auch auszuschliessen. Zwar räumte E. ein, dass die beiden sich ähnlich sehen würden (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6), aber er konnte C. dennoch klar als Täter ausschliessen. Eine Verwechslung wurde sodann auch vom Beschuldigten ausgeschlossen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17) und die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung erneut geäusserte Vermutung, dass er Opfer einer falschen Anschuldigung geworden sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15 und 17), ist schon aufgrund der damaligen Unkenntnis von E. von der Affäre zwischen seiner Ehefrau und dem Beschuldigten nicht plausibel. -8- 3.3.2. Der Beschuldigte wurde am 9. September 2019 und damit drei Tage nach dem Vorfall das erste Mal delegiert einvernommen. Seinen Tagesablauf vom Freitag, 6. September 2019, schilderte er zusammengefasst so: Er sei zwischen 9.00 und 10.00 Uhr aufgestanden, habe gefrühstückt und sei mit seinem Motorrad zu C. nach Q. gefahren. Dort hätten sie zusammen noch etwas gegessen und Sachen in sein Auto geladen. Danach habe er C. mit dessen Auto nach Offenburg in Deutschland gefahren und sei mit dem Zug wieder zurückgefahren. Zwischen 15.00 und 16.00 Uhr sei er im Zug von der Polizei kontrolliert worden (act. 507 f.). Auf explizite Nachfrage, ob er sich an jenem Tag im Wildpark S. aufgehalten habe, verneinte der Beschuldigte dies. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass in seinen Effekten ein Parkticket vom 6. September 2019, bezahlt von 9.47 bis 10.47 Uhr, gefunden wurde, erklärte er, dass er das Auto dort parkiert habe, als er C. holen gegangen sei (act. 510). Sodann erklärte der Beschuldigte, in Abweichung zu seinen zuvor gemachten Ausführungen, dass er an jenem Morgen mit seinem Motorrad zu C. gefahren sei und dieser dann Velo fahren gegangen sei. C. habe ihn dann angerufen und gebeten, ihn in S. abzuholen, da es angefangen habe zu regnen. Sie hätten das Velo ins Auto geladen, welches sie bei ihm – dem Beschuldigten – zuhause abgeladen hätten und seien dann nach Deutschland gefahren (act. 510 f.). Damit bestehen schon innerhalb der ersten und tatnächsten Einvernahme erhebliche Widersprüche, welche die Aussagen des Beschuldigten als sehr unglaubhaft erscheinen lassen. Bereits einen Tag später, anlässlich seiner Hafteröffnung am 10. September 2019, erklärte der Beschuldigte in Abweichung zu seinen Vortags gemachten Ausführungen, dass er mit C. bereits abgemacht habe, ihn später beim Wildpark zu treffen, bevor dieser mit dem Velo weggefahren sei. Er habe ihn anrufen wollen, jedoch habe er sein Handy zu Hause vergessen. Beim Wildpark hätten sie sein Velo in den Kofferraum geladen und seien nach Q. gefahren. Von da sei er – der Beschuldigte – mit dem Motorrad nach R. gefahren und C. mit dem Auto (act. 51). Zu diesen Widersprüchen kommt eine weitere Schilderung seines Tagesablaufs vom 6. September 2019 mit zahlreichen neuen Details hinzu, welche er anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 28. Oktober 2019 erzählte. Entgegen seiner ursprünglichen Aussage sei er am 6. September 2019 bereits um 7.00 Uhr aufgestanden und dann zu C. gefahren, da bereits länger abgemacht gewesen sei, dass er ihn nach Deutschland fahren würde. C. habe noch etwas einkaufen müssen und sei mit dem Fahrrad weggefahren, wobei er ihm – dem Beschuldigten – zuvor gesagt habe, ihn um ca. 10.00 Uhr mit seinem Auto beim Parkplatz beim Wildpark S. abzuholen. Diese Aussage steht erneut in Widerspruch zu seiner ersten Aussage, wonach C. ihn angerufen und gebeten habe, ihn abzuholen, da -9- es angefangen habe zu regnen. C. habe beim Weggehen um das schwarze Halstuch vom Beschuldigten gebeten, weiter schwarze Handschuhe, ein schwarzes Baseball-Cap, hellblaue Jeans und eine schwarze Lederjacke getragen. Nachdem C. beim Parkplatz angekommen sei, hätten sie das Fahrrad ins Auto geladen und seien, wiederum in Abweichung zu seiner ersten Schilderung, zuerst wieder zur Wohnung von C. gefahren. Danach hätten sie das Fahrrad beim Beschuldigten zu Hause ausgeladen und seien später Richtung Deutschland losgefahren. Unterwegs, in der Gegend des M. in Egerkingen, habe C. anhalten wollen und hätte eine Tasche, in welche er zuvor bei sich zuhause seine verschwitzten Kleider und die Schuhe getan habe, in einen Abfalleimer geworfen (act. 520 f.). Sodann sei ihm auch noch in den Sinn gekommen, dass C. tags zuvor im N. in Oftringen neben Velozubehör zwei Rollen silbriges Klebeband und zwei Winkelschleifer gekauft habe. In Aarau habe er im L. ein paar schwarze Lederhandschuhe probiert und diese ohne zu bezahlen eingesteckt (act. 519). Aus diesen Gründen denke er, dass C. der Täter des Überfalls auf E. gewesen sei (act. 522). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist sehr auffällig und seine Aussagen wenig glaubhaft. Insbesondere wäre zu erwarten, dass die Aussagen nur drei Tage nach dem Vorfall detaillierter ausfallen würden als diejenigen, welche fast zwei Monate später gemacht werden. Diese Anreicherung an Details anlässlich seiner zweiten Einvernahme spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, da aufgrund des Zeitablaufs eher das Gegenteil, eine Abnahme von Detailreichtum in den Aussagen, zu erwarten wäre. Sodann erscheint auch lebensfremd und nicht nachvollziehbar, weshalb er ein solch auffälliges Verhalten von C. nicht bereits in seiner ersten Einvernahme hätte schildern sollen. Besonders seine genaue Schilderung der Kleidung von C. (schwarzes Baseball-Cap, schwarze Adidas-Turnschuhe, hellblaue Jeans, schwarze Lederjacke [act. 520]) machen den Eindruck, dass sie nach Einsicht in die Untersuchungsakten gezielt an die Schilderung der Kleidung des Täters von E. (schwarzes Baseball-Cap, schwarze Winterjacke, dunkelblaue verwaschene Jeans, schwarze Turnschuhe [act. 586]) angepasst wurde. Dass er sich bei der ersten Einvernahme im Stress befunden habe und sich nicht habe erinnern können (act. 1063) erscheint abwegig und wenig glaubhaft. Schliesslich lieferte auch die Befragung vor Obergericht keine schlüssige Erklärung für seine widersprüchlichen Aussagen. Der Beschuldigte blieb dabei, dass C. der Täter gewesen sein müsse (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Auch nicht schlüssig oder nachvollziehbar ist sodann seine Äusserung anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. Oktober 2020 mit C., dass dieser an jenem Morgen nach Aarau einkaufen gehen wollte, er selber jedoch keine Lust gehabt habe (act. 568; sowie Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12). Wenn C. an diesem Morgen tatsächlich - 10 - einen Raubüberfall geplant hätte, hätte er den Beschuldigten wohl nicht gefragt, ob dieser mitkommen möchte. Ebenfalls gänzlich unlogisch erscheint die Aussage des Beschuldigten, er habe C., welcher in Q. wohnt, beim Parkplatz S. abholen sollen. C. sei mit einem E-Bike unterwegs gewesen (act. 1062), weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er die letzten paar wenigen Kilometer nicht hätte zurücklegen können. Schliesslich ist auch die Geschichte, wie sie das E-Bike ins Auto geladen haben, nicht stringent. C. habe seine mitgeführte Tasche auf den Rücksitz gelegt, das Fahrrad hätten sie im Kofferraum verstaut (act. 520). Dazu befragt, erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zum ersten Mal detailliert, dass sie eine Rückbank heruntergelassen und das Vorderrad des Fahrrads herausgenommen hätten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14 f.). Es erscheint lebens- fremd, diesen Aufwand zu betreiben, wenn C. mit dem E-Bike innerhalb von wenigen Minuten hätte nach Hause fahren können. 3.3.3. Am 5. Januar 2020 meldete E. der Polizei, dass er per Zufall auf der Internetseite www.aaa.de seine, anlässlich des Raubüberfalls entwendete «Breguet» Uhr gesehen habe. Seine Nachforschungen hätten ergeben, dass ein gewisser C. diese Uhr in Bratislava in einem Pfandleihaus (www.bbb.sk [D.]) veräussert habe. Diese Angaben konnten von der Polizei verifiziert werden (act. 443; siehe Kaufvertrag act. 498). Der Verkauf dieser Uhr wird von C. selber nicht in Abrede gestellt. Er erklärte jedoch, dass er diese vom Beschuldigten geschenkt bekommen habe (act. 529 und 550). 3.3.4. Der Beschuldigte kannte unbestrittenermassen die Ehefrau von E. und auch deren Spitznamen «F.» und er kannte ihre Adresse. Ebenso war ihm bekannt, dass die Ehefrau von E. über viel Geld verfügte, da er sie mehrfach zu Leuten gefahren habe, die Geld von ihr gewollt hätten. Auch wusste er, dass sie Fr. 40'000.00 mit nach Thailand nehmen würde (act. 505). C. erklärte, dass ihm eine Ex-Freundin des Beschuldigten bekannt sei, welche «F.» heisse (act. 539). Aufgrund der Aussagen der Tochter und der Ehefrau von E. ist jedoch davon auszugehen, dass C. beide gekannt hat (vgl. act. 611 und 617). Ob C. auch um die offenbar guten finanziellen Verhältnisse der Ehefrau von E. wusste, ist nicht erstellt. 3.3.5. Insgesamt bestehen nach Würdigung sämtlicher Umstände keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Täter ist, der E. in seinem Haus überfallen hat. Einerseits hat ihn E., noch bevor er über die Affäre zwischen seiner Ehefrau und dem Beschuldigten Kenntnis erhalten hat, als Täter identifiziert. Seine gleich nach dem Überfall bei der Polizei geäusserte - 11 - Schilderung des Signalements des Täters passt auf den Beschuldigten. Andererseits sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich, nicht logisch und in ihrer Gesamtbetrachtung schlicht unglaubhaft. Für eine Täterschaft oder Mittäterschaft von C. spricht einzig der Umstand, dass er eine aus der Beute stammende Uhr in der Slowakei verkauft hat. Damit erscheint grundsätzlich eine gemeinsam verübte Tat des Beschuldigten zusammen mit C. im Rahmen des Denkbaren, allerdings fehlen diesbezüglich weitere Hinweise und Indizien. E. hat jedoch klar ausgesagt, dass es nicht C. war, der in sein Haus eingedrungen war. Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Überfall auf E. gemäss Anklage verübt hat. 3.4. Da keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen, erübrigt sich auch eine Einvernahme resp. eine Gegenüberstellung von C. mit E., da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. E. hat den Beschuldigten als Täter identifiziert. Ihm wurden verschiedene Bilder von C. vorgelegt, wobei er klar verneinte, dass dieser Mann bei ihm eingedrungen sei. Der Antrag des Beschuldigten auf Befragung von C. ist daher abzuweisen. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von B., der Freundin des Beschuldigten sowie Ex-Freundin von C., sachdienliche Hinweise zur Täterschaft geben könnte. Informationen zur Beziehung zwischen ihr und C., zur Trennung und zur «Nachtrennungszeit» (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 5.1) sind nicht geeignet, die Täterschaft zu klären. Ebenso wenig wird dargetan, inwiefern eine Befragung des Pfandleihers D. zur Aufklärung der Täterschaft beisteuern könnte. Dass C. die «Breguet» aus dem Diebesgut in Bratislava dem Pfandleiher verkauft hat, ist unbestritten. Damit sind auch die Anträge des Beschuldigten, B. und D. als Auskunftspersonen zu befragen, in einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3). 3.5. 3.5.1. Der Beschuldigte hat mit Berufung die rechtliche Würdigung des Sachverhalts unter den Tatbestand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB nicht explizit angefochten. 3.5.2. Des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für - 12 - Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wenn der Räuber durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Nach der Recht- sprechung ist die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorausgesetzte Gefährlich- keit mit Blick auf die darin enthaltene Mindeststrafandrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubs einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.2 f. mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft beispielsweise eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (BGE 120 IV 317 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3). Im Rahmen der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 2.2). Der vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelnde Beschuldigte hat, nachdem er gegen E. mehrere Nötigungshandlungen vorgenommen hat, indem er diesen mit Klebeband an einen Stuhl fesselte und die Spitze der Klinge eines Schweizer Taschenmessers an dessen linke Halsseite gehalten hat, Bargeld, mehrere Uhren, einen Diamanten und ein Goldvreneli an sich genommen. Damit hat der Beschuldigten den Grund- tatbestand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt. Indem der Beschuldigte E. zuerst die Spitze der Messerklinge an die linke Halsseite und danach die Klinge des Messers auch an das vorderste Glied des kleinen Fingers der linken Hand gehalten hat während er nach dem Safe und Geld gefragt hat, womit er implizit gedroht hat, den Finger abzuschneiden, sollte E. den Ort des Safes und des Geldes nicht preisgeben, hat er zudem eine besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB gezeigt. Der Beschuldigte hat E. in eine ernstliche und - 13 - konkrete Gefahr gebracht. Eine unbedachte Bewegung oder ein ungewolltes Zucken seitens von E. hätte unter Umständen zu einer bedrohlichen Schnittverletzung an der Halsschlagader führen können (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_491/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 6.2 und 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.3). Es ist auch unerheblich, dass E. in besagter Situation für ein Opfer eines Raubüberfalls aussergewöhnlich «cool» und «geistesgegenwärtig» geblieben ist (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 und 7 f.), denn eine besondere Gefährlichkeit kann auch darin bestehen, dass der mit einer Waffe hantierende Täter mit zunehmender Ungeduld unvorhergesehene Bewegungen machen und das Opfer schwer verwunden könnte. Das Halten der Klinge an seinen Hals hat E. deshalb als weniger schlimm empfunden, weil er es nicht gesehen hat. Hingegen hat er die Drohung, die Fingerkuppe abzuschneiden, wenn er den Standort des Safes nicht verrät, sehr ernst genommen. Er habe schon gedacht, dass sein Finger nun ab sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte mit der Vorinstanz des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 3.5.3. Gemäss Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs u.a. schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Er wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte hat sich gegen den Willen von E. Zugang zu dessen Haus verschafft. Er wusste sodann um die Unrechtmässigkeit seines Eindringens, er handelte entsprechend vorsätzlich. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (act. 590). Entsprechend hat sich der Beschuldigte auch des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird weiter in der Anklage (Ziffer 4) vorgeworfen, einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt zu haben, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, indem er anlässlich der Einvernahme vom 28. Oktober 2019 zum Tatverdacht betreffend Raub zum Nachteil von E. C. als Täter ebendieses Raubes bezeichnete. 4.2. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der falschen Anschuldigung schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen - 14 - bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Beschuldigte hat C. als Täter bezichtigt, um von ihm selbst als Täter abzulenken. Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten erstellt ist (siehe dazu oben), musste er auch mit dem sicheren Wissen gehandelt haben, dass der Raub nicht von C. ausgeführt worden war. Dabei hat er – auch wenn er sich mit der falschen Anschuldigung von C. in erster Linie ein Alibi hat verschaffen wollen – zumindest in der Eventualabsicht gehandelt, d.h. in Kauf genommen, damit ein Strafverfahren gegen C. herbeizuführen. Der Beschuldigte wurde bei seinen Einvernahmen wiederholt auf den Straftatbestand der falschen Anschuldigung hingewiesen (vgl. act. 502, 518 und 561). Dennoch hat er sich bewusst dazu entschieden, C. zu beschuldigen. Damit ist sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.4. 5.4.1. Für den qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren auszufällen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des qualifizierten Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raubes schützt sowohl das Vermögen als auch die persönliche Freiheit und darin enthalten die körperliche Unversehrtheit sowie die Willensfreiheit (BGE 133 IV 297; Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2009 vom 24. September 2010 E. 2.2). - 15 - Der Beschuldigte hat Bargeld, Uhren, ein Diamant und ein Goldvreneli im Wert von insgesamt rund Fr. 25'000.00 erbeutet. Es handelt sich um einen erheblichen Deliktsbetrag, der um ein Vielfaches über dem durchschnittlich verfügbaren Einkommen eines Privathaushaltes von rund Fr. 7'000.00 liegt (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 22. November 2022). Der monetäre Taterfolg wiegt damit nicht mehr leicht bis mittel- schwer. Die als Folge der Fesselung erlittenen körperlichen Verletzungen von E., u.a. eine Schnittwunde, sind noch als vergleichsweise leicht zu qualifizieren. Hingegen wurde das Sicherheitsgefühl von E. ganz massiv beeinträchtigt. Der Beschuldigte hat E. die Klinge eines Sackmessers an die linke Halsseite gehalten, weshalb er mit ernsthaften Verletzungen rechnen musste. Sodann war E. über längere Zeit in seinem eigenen Haus an einen Stuhl gefesselt. Mithin ist von einer damit einhergehenden erheblichen Verletzung der persönlichen Freiheit auszugehen. Selbst wenn E. den gegen ihn verübten Raubüberfall scheinbar gut überwunden hat, so hat er dennoch nachhaltig seine Lebensweise insofern angepasst, als er heute immer schaue, wer vor der Türe stehe, bevor er sie öffne. Und auch die Tatsache, dass er viel Glück gehabt habe und der ganze Überfall viel schlimmer hätte ausgehen können, scheint ihn weiterhin zu beschäftigen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 und 8). Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten zeugt von einer gewissen Kaltblütigkeit, indem er E. – einen ihm körperlich klar unterlegenen älteren Mann – fast eine Stunde lang in dessen eigenem Haus festgehalten und über längere Zeit mit Klebeband an einen Stuhl gefesselt hat. Weiter hat der Beschuldigte E. die Klinge eines Sackmessers an die linke Halsseite gehalten. Sein diesbezügliches Verhalten, das nur von vergleichsweise kurzer Dauer war, ist jedoch nicht wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, der die Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit bei der Tatbegehung voraussetzt, hinausgegangen. Dieser Umstand kann sich aufgrund des Doppelverwertungsverbots deshalb innerhalb des qualifizierten Strafrahmens nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken. Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen und damit letztlich egoistischen Gründen. Rein monetäre Gründe sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen oder die weggenommene Sache behalten zu können, bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht beim Diebstahl erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte seine letzte Arbeitsstelle vor dem Raub selber gekündigt, eine neue Arbeitsstelle jedoch in Aussicht gehabt (act. 53) resp. nicht in prekären - 16 - finanziellen Verhältnissen gelebt (act. 576). Er habe über ein Vermögen von ca. Fr. 1'000.00 verfügt und Schulden von Fr. 5'000.00 bei der Ehefrau von E. (act. 53) gehabt. Damit befand er sich zwar nicht in einer sehr komfortablen wirtschaftlichen Situation, dennoch ist davon auszugehen, dass er beim Entschluss, den Raub auf E. zu verüben, über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Es war ihm ohne weiteres möglich, durch legale Arbeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen und die persönliche Freiheit von E. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist innerhalb des qualifizierten Strafrahmens von nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 4 Jahren auszugehen. 5.4.2. An sich wäre die bis anhin ermittelte Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Straftaten, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen bzw. es wäre – dort wo dies bei konkreter Betrachtung aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens und der Zweckmässigkeit möglich wäre – zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für den qualifizierten Raub – unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden Täterkomponente (siehe dazu unten) – eine gleich hohe, wie die von der Vorinstanz ausgespro- chene Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszusprechen ist und die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe oder einer zusätzlichen Geldstrafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlech- terungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). 5.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, was sich als Normalfall jedoch neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte zeigt sich nach wie vor uneinsichtig respektive bezeichnet weiterhin C. als wahren Täter. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Bestreitet er jedoch Taten, kann auch keine erhebliche Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter der Fall ist, erfolgen. Die über das Bestreiten seiner Täterschaft hinausgehende falsche Anschuldigung wurde bereits beim entsprechenden Tatbestand gewürdigt und kann im Rahmen der Täterkomponenten nicht erneut zu Lasten des Beschuldigten - 17 - berücksichtigt werden. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Die weiteren Täter- komponenten wirken sich neutral aus. Insbesondere ist beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen. Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 5.5. Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Ein bedingter Vollzug kommt bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren nicht in Frage (Art. 42 f. StGB), weshalb die Freiheitsstrafe unbedingt auszu- sprechen ist. 5.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 82 Tagen (9. September 2019 bis 29. November 2019) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Nachdem die ausgestandene Untersuchungs- haft vollständig auf die ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet wird, entfällt ein Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch des Beschuldigten (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario). 6. Der Beschuldigte hat die Landesverweisung nur im Zusammenhang mit dem von ihm beantragten Freispruch angefochten. Nachdem sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet erweist und auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestätigen ist, kann hinsichtlich der Landesverweisung vollumfänglich auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesen ist nichts hinzuzufügen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen, weshalb die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollständig dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen sind. 7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine Kostennote mit insgesamt Fr. 5'900.65 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). - 18 - Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzu- fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig gesprochen wird, sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 11'526.15 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'950.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 8.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 14'483.30 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB, - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB - 19 - zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 82 Tagen (9. September 2019 bis 29. November 2019) wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen hin von der Vorinstanz oder der Kantonspolizei Aargau herausgegeben: - 1 Winkelschleifer Bosch – ungebraucht (beim Bezirksgericht) - 1 Winkelschleifer Einhell mit Akku – ungebraucht (beim Bezirksgericht) - 12 Alu Trennscheiben (beim Bezirksgericht) - 1 Festina Uhr mit Verpackung (beim Bezirksgericht) - 3 Sackmesser (beim kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Aargau) - 1 Bahnbillett (beim kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Aargau) - 1 Parkplatzquittung (beim kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Aargau) Werden die genannten Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. Die Zivilklage des Privatklägers E. wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'900.65 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seinen finanziellen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. - 20 - Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'526.15 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'483.30 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seinen finanziellen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli