Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 3'187.50 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 30 - 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'904.90 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 8'928.70 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'276.30 auszurichten.