4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 1 ¼ Jahren, Probezeit 4 Jahre, und zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'500.00, Probezeit 4 Jahre, verurteilt. 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft wird im Umfang von insgesamt 90 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.