1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Waffen (Anklagesachverhalt III lit. b und lit. c) freigesprochen. - 28 - 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Waffen gemäss Art. 260quater StGB (Anklagesachverhalt III lit. a); - der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [in Rechtskraft erwachsen].