Der Beschuldigte wird mit Berufung vom Vorwurf der der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen hinsichtlich zweier Anklagesachverhalte freigesprochen. Auch wenn es sich um den gleichen Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen handelte, war der Zusammenhang zum Sachverhalt, für welchen ein Schuldspruch ergangen ist, nicht besonders eng. Unter Gewichtung der ergangenen Freisprüche und den darauf entfallenden Untersuchungshandlungen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.