Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen insofern, als er vom Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen hinsichtlich zweier Anklagesachverhalte freigesprochen wird und anstatt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten nunmehr zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt wird. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) zur Hälfte mit Fr. 2'500.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die