6. Die Vorinstanz hat die Einziehung und Vernichtung diverser Waffen, Waffenzubehör und Munition angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Entgegen der Vorinstanz sind die beschlagnahmten Waffen, mit denen nebst der Widerhandlung gegen das Waffengesetz keine Straftat verübt worden ist, nicht gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten, sondern zuständigkeitshalber - 26 - gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, zu überweisen.