Vom Beschuldigten, der u.a. wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren verurteilt worden ist, geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung aus. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4, 146 IV 172). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. 5.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die Dauer von 7 Jahren und unter Anordnung der Ausschreibung im SIS des Landes zu verweisen.