Beschuldigten angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer sowie seiner familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie seines Alters ist mit der Vorinstanz eine Landesverweisung von 7 Jahren auszusprechen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5.7. Die Landesverweisung ist mit der Vorinstanz im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.