Der Beschuldigte hat mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ein Verbrechen und damit eine schwere Straftat, durch welche hochwertige Rechtsgüter wie der öffentliche Friede sowie mittelbar Leib und Leben usw. gefährdet worden sind, begangen. Angesichts dessen sowie des Strafmasses von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Landesverweisung von einem vergleichsweise schweren Verschulden auszugehen. Für ein künftiges Wohlverhalten liegen erhebliche Bedenken vor. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung wiegt entsprechend hoch, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung in erster Linie um eine sichernde Massnahme handelt. Andererseits besteht für den