Diese geht aber nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf nahm oder sogar wollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.2). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, um von einer Landesverweisung abzusehen und die Landesverweisung erweist sich infolge überwiegender öffentlicher Interesse auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt und ist deshalb anzuordnen. Der Umstand, dass eine Wegweisung aus der Schweiz vom Beschuldigten als Härte empfunden wird, kann daran nichts ändern. Die Landesverweisung ist anzuordnen.