Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten eine Resozialisierung in seinem Heimatland zumutbar ist. Es ist von einer persönlichen Verbundenheit auszugehen, er spricht die Sprache fliessend, ist mit der Kultur vertraut und verfügt darüber hinaus über eine Eigentumswohnung in Nordmazedonien. Seiner Ehefrau wäre es zudem ebenfalls zumutbar, dem Beschuldigten nach Nordmazedonien zu folgen. Mit der Landesverweisung geht allerdings nicht zwingend ein Umzug der Ehefrau einher. Der Kontakt zum Beschuldigten können seine Ehefrau sowie seine Kinder und Enkelkindern auch durch moderne Kommunikationsmittel sowie Besuche aufrechterhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.6.1).