Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, was ausländerrechtlich als sehr schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung gilt, es aussergewöhnlicher Umstände – die hier nicht vorliegen – bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (vgl. dazu BGE 135 II 377 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1). Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten eine Resozialisierung in seinem Heimatland zumutbar ist.