Der Beschuldigte hat sich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen schuldig gemacht und damit hochwertige Rechtsgüter wie den öffentlichen Frieden sowie mittelbar Leib und Leben usw. gefährdet und wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren verurteilt. Bei den Vorstrafen des Beschuldigten handelt es sich zwar um verhältnismässig weniger schwerwiegende Delikte; mit der vorliegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ist aber eine deutliche Steigerung der Delinquenz feststellbar. Wie voranstehend bereits ausgeführt, bestehen - 24 -