Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls Staatsangehörige von Nordmazedonien ist und dort geboren und aufgewachsen und folglich mit der Sprache und Kultur vertraut ist. Ferner leben ihre Eltern in Nordmazedonien (Berufungsverhandlung S. 12 und 16). Es wäre ihr deshalb grundsätzlich zumutbar, dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung nach Nordmazedonien zu folgen. Die drei gemeinsamen Kinder der Eheleute sind zudem bereits erwachsen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12), sodass es ihnen freisteht, dem Beschuldigten nach Nordmazedonien zu folgen oder in der Schweiz zu bleiben.