Der Beschuldigte besuchte seine Schwestern in der Vergangenheit zweimal pro Jahr, hat aber aktuell nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu ihnen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15; vorinstanzliches Protokoll S. 8 f., act. 35 f.). Eine Bindung des Beschuldigten zu seinem Heimatland - 23 -