Insgesamt ist unter Berücksichtigung seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seiner gelungenen wirtschaftlichen und beruflichen Integration sowie der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und über eine gelebte familiäre Beziehung verfügt, trotz der aufgezeigten negativen Punkte von einer Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz auszugehen. 5.5.2. Zur Situation des Beschuldigten in seiner Heimat ergibt sich Folgendes: