Der Beschuldigte hat zudem zwei minderjährige Enkelkinder, mit welchen er nach eigenen Angaben täglich Kontakt pflegt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 und 16; vorinstanzliches Protokoll S. 5 f., act. 32 f.). Auch wenn er über ein intaktes soziales Umfeld im Kreis seiner Familie verfügt, spielt sich sein darüberhinausgehendes gesellschaftliches Leben nach eigenen Angaben primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14), was gegen die Annahme einer nachhaltigen persönlichen und gesellschaftlichen Integration spricht. - 22 -