Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Er wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner volljährigen Tochter in einer Wohnung in S.. Zusammen mit seiner Ehefrau hat er insgesamt drei erwachsene und selbständige Kinder, welche alle in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind und nach wie vor hier leben. Der Beschuldigte hat zudem zwei minderjährige Enkelkinder, mit welchen er nach eigenen Angaben täglich Kontakt pflegt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 und 16; vorinstanzliches Protokoll S. 5 f., act.