5.4. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er hat sich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB schuldig gemacht und damit eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen - 21 -