4.9. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 90 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen und eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen (Anschlussberufungserklärung S. 2). Der Beschuldigte macht geltend, dass ein Härtefall vorliege und keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung bestünden (Berufungsbegründung S. 9 ff).