Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 28. April 2014 angesetzte Probezeit von 3 Jahren ist unter Berücksichtigung der Eröffnung des Strafbefehls am 30. April 2014 am 30. April 2017 abgelaufen. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist damit bereits am 30. April 2020 verstrichen. Nach dem Gesagten ist und war ein Widerruf vorliegend nicht mehr möglich.