Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB auf einen Widerruf verzichtet. Auch wenn der Beschuldigte durch einen Verzicht auf einen Widerruf nicht beschwert ist, so ist doch festzuhalten, dass ein Widerruf bereits im Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz nicht mehr möglich gewesen ist. Denn nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 - 20 -