4.8. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. April 2014 zu einer Busse von Fr. 900.00 und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Der Beschuldigte hat die Hehlerei und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz teilweise noch während der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. April 2014 angesetzten Probezeit von drei Jahren begangen.