4.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 1 ¼ Jahren, Probezeit 4 Jahre, und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'500.00, Probezeit 4 Jahre, zu bestrafen.