4.6.4. Dem Beschuldigten ist knapp keine Schlechtprognose auszusprechen; zudem ist davon auszugehen, dass der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe und die Warnwirkung des aufgeschobenen Teils der Freiheitsstrafe eine weitaus bessere Prognose erlauben (siehe dazu oben). Ihm ist für die Geldstrafe deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den noch bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung ist mit einer Probezeit von 4 Jahren angemessen Rechnung zu tragen.