Der Beschuldigte verfügt aktuell über eine monatliche Altersrente von Fr. 3'089.50 (Beilage 1 und 3 der eingereichten Unterlagen an der Berufungsverhandlung). Seine Frau erhält eine Altersrente von Fr. 1'400.00. Zusätzlich wird er von seiner Tochter, welche mit ihm und seiner Ehefrau zusammenwohnt, mit Fr. 1'500.00 bis Fr. 1'800.00 finanziell unterstützt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Er lebt somit – zumindest ohne Unterstützung seiner Tochter und seiner Ehefrau – nahe am Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50% zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).