Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5). Unter Berücksichtigung der leicht strafmindernd zu berücksichtigenden Täterkomponente und der Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe dazu oben) ist die Gesamtgeldstrafe auf 150 Tagessätze festzusetzen.