4.6.2. An sich wäre die Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen aufgrund der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG angemessen zu erhöhen. Dies ist aber ausgeschlossen, da das Gericht an das Höchstmass jeder Strafart gebunden ist und die Sanktionsobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe – die sich zudem auch hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2018 begangenen Straftaten als milderes Recht erweist, Art. 2. Abs. 2 StGB – bereits erreicht ist. Dass dieses Ergebnis zu einer unbillig milden Strafe führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem