Der Beschuldigte hat nicht unter Druck gehandelt, sondern weil er ein für ihn finanziell interessantes Geschäft hat abschliessen wollen (siehe dazu im Übrigen oben). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die vom Tatbestand der Hehlerei geschützten Rechtsgüter zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 117 IV 112 E.1).