Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat, denn eventualvorsätzliches Handeln wiegt verschuldensmässig weniger schwer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Verschuldenserhöhend ist hingegen das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte beim Erwerb der Hehlerware verfügte zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat nicht unter Druck gehandelt, sondern weil er ein für ihn finanziell interessantes Geschäft hat abschliessen wollen (siehe dazu im Übrigen oben).