nicht sehr hohen, wenn auch nicht zu bagatellisierenden Deliktsbetrag auszugehen. Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Ebenfalls neutral wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte aus rein monetären und somit egoistischen Gründen gehandelt hat, da solche Gründe jedem Vermögensdelikt und somit auch der Hehlerei, die über den Herausgabeanspruch auch das Vermögen der geschädigten Person schützt, immanent sind. - 18 -