Der Beschuldigte hat zu einem nicht näher bestimmten Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2015 und 31. Januar 2016 eine Pistole MAUSER von einem ihm unbekannten Albaner zum Preis von mindestens Fr. 1'400.00 erworben. Auch wenn der massgebliche objektive Zeitwert einer im Rahmen der Hehlerei veräusserten Waffe und damit der für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts massgebliche Deliktsbetrag deutlich über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme eines bloss geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB (vgl. BGE 142 IV 129) liegt, ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Hehlerei erfassten Deliktsbeträge doch von einem noch vergleichsweise