Die nicht gewerbsmässige Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das durch Art. 160 StGB geschützte Rechtsgut ist der zivilrechtliche Herausgabeanspruch der durch das vorangehende Vermögensdelikt geschädigten Person an einer ihr durch ebendiese Vortat entzogenen Sache, das Bestandteil ihres Vermögens bildet, weshalb der Hehlerei auch der Charakter eines abstrakten Vermögensgefährdungsdelikts zuzuschreiben ist (KONOPATSCH/EHMANN in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 1 und 3 zu Art. 160 StGB).